Hier folgen die Satzung und die Beitragsordnung des Vereins "Väter im Ruhrgebiet e.V.".
Das wichtigste in Kürze:
Als Gründungsdatum gilt der 13. November 2005. Die Eintragung ins Vereinsregister erfolgte dann im März 2006.
Wer Mitglied werden möchte, stellt einen Antrag auf Mitgliedschaft in unserem Verein. Der Mitgliedsbeitrag beträgt derzeit 24,00 EUR pro Jahr. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Die zur Kontaktaufnahme notwendigen Informationen sind im Impressum genannten.
Satzung
des Vereins "Väter im Ruhrgebiet e.V."
§ 1 Name, Sitz
- Der Verein führt den Namen: "Väter im Ruhrgebiet e.V.".
- Sitz des Vereins ist Hattingen.
- Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 Zweck
- Zweck des Vereins ist es, eine werteorientierte und harmonische Beziehung zwischen den Generationen zu fördern und zu festigen und Kindern ein sicheres und erfülltes Leben zu ermöglichen. Der Verein richtet dabei seine Tätigkeit darauf, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem und sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.
- Die Ziele im Einzelnen sind:
- die Verwirklichung einer kinderfreundlichen Gesellschaft,
- Schutz und Förderung einer kindgerechten Umwelt,
- die Förderung der geistigen, psychischen, sozialen und körperlichen Entwicklung der Kinder,
- den Schutz der Kinder vor Ausgrenzung, Diskriminierung und Gewalt jeder Art,
- soziale Gerechtigkeit für alle Kinder,
- Förderung der familiären Bindungen, insbesondere der Vater-Kind-Beziehung,
- Förderung der Jugendhilfe und des demokratischen Staatswesens in Deutschland.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der am Tag der Verabschiedung der Satzung gültigen Fassung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Er bejaht die Ordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft im Verein ist offen für jeden, unabhängig von Geschlecht, Herkunft, Religion oder anderen Merkmalen. In diesem Sinne stellt der Name des Vereins keine Kriterien für die Mitgliedschaft auf. Näheres regeln die Absätze 2 – 4.
- Es besteht die Möglichkeit, dem Verein als Ordentliches Mitglied oder als Förderndes Mitglied beizutreten. Ordentliches Mitglied des Vereins werden kann jede natürliche Person, die Vater mindestens eines Kindes ist oder mindestens ein Kind an Kindes Statt angenommen hat. Förderndes Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden. Ordentliche und Fördernde Mitglieder unterstützen die Ziele des Vereins aktiv.
- Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitglieds;
- durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied. Sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig;
- durch Ausschluss aus dem Verein; die Mitgliederversammlung kann mit zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder den Ausschluss - nach Anhörung des Betroffenen - aussprechen. Die Gründe sind dem Betroffenen zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung durch den Vorstand schriftlich mitzuteilen.
§ 6 Beiträge
Die Mitgliederversammlung kann einen Mindestbetrag für die Fördermitglieder festlegen. Die Ordentlichen Mitglieder leisten Beiträge, deren Höhe durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Näheres regelt die Beitragsordnung.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind
- der Vorstand,
- die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
1. Geschäftsführender Vorstand gem. § 26 BGB
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Die Vorstandsmitglieder sind jeweils einzeln berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
2. Erweiterter Vorstand
Die Mitgliederversammlung kann bis zu vier Beisitzer in den Vorstand wählen. Diese nehmen mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil. Ihnen können durch den Vorstand besondere Aufgabenbereiche zugeordnet werden.
3. Wahlen
Der Vorstand wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
§ 9 Mitgliederversammlung; Beschlussfassung
- Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über die Wahl des Vorstands, die Prüfung und Genehmigung der Jahresabrechnung, die Entlastung des Vorstands, Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins sowie den Ausschluss von Mitgliedern.
- Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder dies durch schriftlichen Antrag fordert. In diesem Fall muss die Einberufung spätestens zwei Wochen nach Eingang des Antrages erfolgen.
- Die Einladung zur ordentlichen Versammlung erfolgt schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Der Schriftform entspricht der Versand per Email an die vom Verein eingerichteten Adressen in der Domain "Vaeter-im-Ruhrgebiet.de".
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Die Beschlussfähigkeit ist unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder.
- Stimmberechtigt sind alle erschienen Ordentliche Mitglieder.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
- Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung, eine Änderung des Zweckes des Vereins oder die Auflösung des Vereins enthält, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Ordentlichen Mitglieder erforderlich. Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.
- Über die Beschlüsse wird eine Niederschrift gefertigt, die von Versammlungssleiter und Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Finanzen
- der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und öffentlichen Zuschüssen.
- Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 11 Haftung
Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder des Vorstandes wird ausgeschlossen, es sei denn, dass vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.
§ 12 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Über die Verwendung entscheidet die auflösende Mitgliederversammlung. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
Hattingen, 05. März 2006
Beitragsordnung
des Vereins "Väter im Ruhrgebiet e.V."
Die Mitgliederversammlung erläßt gem. § 6 der Satzung des Vereins "Väter im Ruhrgebiet" die nachstehende Beitragsordnung.
§ 1 Grundsätze
- Die Höhe der Beiträge wird satzungsgemäß durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
- Die Mitgliederversammlung kann einen Mindestbeitrag für Fördermitglieder festlegen.
- Einzelheiten regelt diese Satzung.
§ 2 Mitgliedsbeitrag
Der Jahresbeitrag beträgt
- für Ordentliche Mitglieder 24,00 €,
- für Fördernde Mitglieder mindestens 24,00 €.
§ 3 Fälligkeiten
- Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils am 01. Januar eines Jahres fällig.
- Der Mitgliedsbeitrag ist bringepflichtig und kann von jedem Mitglied direkt auf das Vereinskonto eingezahlt werden.
Die Bankverbindung lautet:
Volksbank Sprockhövel eG
Niederlassung Hattingen
Große Weilstr. 4-6
45525 Hattingen
BLZ: 452 615 47
Kto-Nr: 142 684 700
IBAN: DE59 4526 1547 0142 6847 00
SWIFT/BIC: GENO DE M1 SPO
Telefon: (0 23 24) 901-0
Telefax: (0 23 24) 901-250
- Die Zahlungen werden den Mitgliedern quitiert.
- Juristische Personen erhalten eine Rechnung/Zuwendungsbescheinigung über den Jahresbeitrag.
- Für die ordnungsgemäße Kassierung ist der Schatzmeister verantwortlich.
§ 4 Verzug
- Zahlt ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung durch den Schatzmeister keine Beiträge, so ruht nach Ablauf des Monats nach Zustellung der Mahnung die Mitgliedschaft. Erfolgt auch auf ein zweites Mahnschreiben kein Zahlungseingang, schlägt der Vorstand der Mitgliedsversammlung den Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein gem. § 5 der Satzung vor.
- In den Mahnungen muss auf die Folgen der Nichtzahlung hingewiesen werden.
§ 5 Befreiungen
Der Vorstand entscheidet in Ausnahmefällen über die Stundung oder den Erlass von Beitragszahlungspflichten. Dazu soll das betreffende Mitglied vor Fälligkeit des Beitrags einen Antrag mit kurzer Begründung einreichen. Im Fall von Stundung oder Erlass von Beitragspflichten sollen mit dem Mitglied andere Möglichkeiten, den Vereinszweck aktiv zu unterstützen, vereinbart werden.